Kinderkrankengeld 2025
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Wie viele Kinderkrankentage stehen dir zu? Berechne Betrag und verbleibende Tage 2025.
Kinderkrankengeld 2025 berechnen
Prüfe deine verbleibenden Tage und den Auszahlungsbetrag.
Anzahl anspruchsberechtigter Kinder
Kinder unter 12 Jahren, gesetzlich versichert
Nettolohn ÷ 30
Max. Tage 2025
15
Noch verfügbar
15
KKG / Tag (netto)
63,00 €
Max. Gesamtleistung verbleibend
945 €
Kinderkrankengeld beträgt ca. 90 % des Nettokrankenlohns. GKV-Pflichtmitglieder haben Anspruch, freiwillig Versicherte je nach Satzung. Privatversicherte erhalten kein KKG.
Kinderkranktage optimal nutzen
Seit 2021 stehen Eltern deutlich mehr Kinderkrankentage zu als früher. Viele Eltern wissen jedoch nicht, dass sie beide Elternteile das Kontingent separat nutzen können – also bis zu 30 Tage pro Kind zusammen (je 15).
Wichtig: Auch Eltern im Homeoffice haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn die Betreuung des kranken Kindes die Arbeit tatsächlich verhindert.
Häufige Fragen
Wie viele Kinderkrankentage stehen mir 2025 zu? ▾
2025 hat jeder gesetzlich versicherte Elternteil Anspruch auf 15 Arbeitstage pro Kind (max. 35 Tage gesamt). Alleinerziehende erhalten 30 Tage pro Kind (max. 70 Tage). Diese Regelung wurde 2021 dauerhaft erhöht (vorher je 10 Tage).
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld? ▾
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, maximal jedoch 116,38 €/Tag (2025). Es wird für Tage gezahlt, an denen du das Kind betreuen musst und nicht arbeiten kannst.
Was muss ich vorlegen, um Kinderkrankengeld zu beantragen? ▾
Du benötigst: (1) ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes, (2) Bescheinigung des Arbeitgebers über den Arbeitsausfall (oder bei Selbstständigen eine eigene Erklärung), (3) Antrag bei der Krankenkasse.
Gilt Kinderkrankengeld auch für ältere Kinder? ▾
Der Anspruch gilt für Kinder unter 12 Jahren. Ausnahme: Kinder mit Behinderung, die auf Betreuung angewiesen sind – hier gibt es keine Altersgrenze.
Was tun, wenn das Kontingent aufgebraucht ist? ▾
Nach Erschöpfen des Kontingents musst du Urlaub nehmen oder unbezahlten Sonderurlaub beantragen. Viele Arbeitgeber gewähren freiwillig bezahlte Freistellung – schau in deinen Tarifvertrag oder frag die HR-Abteilung.